Logo

Bekanntmachung des Landratsamtes Schweinfurt

17.03.2021

Das Landratsamt Schweinfurt gibt hiermit aufgrund der Regelungen des § 3 Nummer 2 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) amtlich bekannt, dass der nach § 28a Absatz 3 Satz 12 IfSG bestimmte 7-Tages-Inzidenzwert für den Landkreis Schweinfurt seit nunmehr drei Tagen bei über 50 liegt. Es wurden folgende Werte festgestellt: am 15.03.2021: 53,7, am 16.03.2021: 60,6 und am 17.03.2021: 58,0 (Werte laut RKI, Stand jeweiliger Tag, 0:00 Uhr).
Es erfolgt deshalb die Einstufung in den Inzidenzbereich zwischen 50 und 100 und es sind für den Landkreis Schweinfurt die Vorschriften der §§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 12 Absatz 1 Satz 7, 23 Ab-satz 2 Nummer 2 der 12. BayIfSMV zu beachten.

Hinweise: Das Landratsamt Schweinfurt weist darauf hin, dass ab dem 19.03.2021 für den Landkreis Schweinfurt folgende zusätzliche Einschränkungen gelten:

1) Es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen nach § 4 Absatz 1 der 12. BayIfSMV sowie unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
Die in § 10 Absatz 2 und 3 der 12. BayIfSMV getroffenen Regelungen bleiben unberührt.

2) Zusätzlich zu den in § 12 Absatz 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV genannten Betrieben und Ladenge-schäften, die inzidenzunabhängig geöffnet sind, ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (sog. Click-und-Meet); hierfür gilt § 12 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 bis 4 der 12. BayIfSMV mit der Maßgabe, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 qm der Verkaufsfläche; der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach der Vorschrift des § 2 der 12. BayIfSMV zu erheben.

3) Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten gilt Folgendes: Die genannten Kulturstätten können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung und unter der Einhaltung von weiteren Vorgaben (Höchstbesucherzahl, FFP2-Maskenpflicht für Besucher, ein vor-liegendes Schutz- und Hygienekonzept und Erhebung der Kontaktdaten durch den Betreiber nach Maßgabe des § 2 der 12. BayIfSMV) öffnen.

Sofern der Inzidenzwert von 50 (an drei aufeinanderfolgenden Tagen) wieder unterschritten oder der Inzidenzwert von 100 (an drei aufeinanderfolgenden Tagen) überschritten wird, erfolgt eine neue Bekanntmachung.

Schweinfurt, den 17.03.2021
gez.
Sonja Weidinger
Abteilungsleiterin




Zu den News