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Corona - Allgemeinverfügung Ergänzung 09.12.20

10.12.2020

Allgemeinverfügung


Maßnahmen für den Landkreis Schweinfurt aufgrund erhöhter Infektionszahlen


Das Landratsamt Schweinfurt ergänzt auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a, des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit § 28 S. 2 und § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8. Dezember 2020 (10. BaylfSMV) und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und des Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) die allgemein auf Grundlage der 10. BayIfSMV geltenden Regelungen durch folgende


Allgemeinverfügung:


1. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird in der Stadt Gerolzhofen für den Marktplatz sowie – soweit sie unmittelbar die Stadtpfarrkirche (sog. Steigerwald-Dom) umschließen – die Marktstraße sowie die Kirchgasse, in der Marktgemeinde Werneck für den Balthasar-Neumann-Platz im Bereich zwischen Hahnenhof und Würzburger Straße angeordnet. Dies gilt für die Stadt Gerolzhofen und die Marktgemeinde Werneck jeden Tag (auch sonntags und feiertags) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. § 2 der 10. BayIfSMV bleibt unberührt.

2. Der Besuch von Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 und 4 der 10. BayIfSMV wird im gesamten Gebiet des Landkreises Schweinfurt auf täglich eine Person, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer festen Besuchszeit beschränkt. Im Übrigen bleibt § 9 der 10. BayIfSMV unberührt.

3. In Mittagsbetreuungen haben das Personal und die betreuten Kinder eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 2 der 10. BayIfSMV bleibt unberührt. § 18 Abs. 2 S. 2 bis 4 der 10. BayIfSMV gilt entsprechend.

4. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 lfSG sofort vollziehbar.

5. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1 a Nrn. 6 und 24 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.

6. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab 10.12.2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 06.01.2021 außer Kraft.

7. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom 02.11.2020 in gleicher Angelegenheit, zuletzt verlängert durch Allgemeinverfügung vom 30.11.2020 wird aufgehoben.
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Hinweis:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemein-verfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Schweinfurt, Schrammstraße 1, 97421 Schweinfurt, am Bürgerservice (Zentrale Information) aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten – nach telefonischer Terminvereinbarung – dort eingesehen werden.


Schweinfurt, 09.12.2020


gez.
Florian Töpper
L a n d r a t




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