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Allgemeinverfügung - Maßnahmen für den Landkreis Schweinfurt aufgrund erhöhter Infektionszahlen

16.02.2021

Das Landratsamt Schweinfurt ergänzt auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a des
Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 und
§ 24 Abs. 2 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom
15. Dezember 2020 (11. BaylfSMV) und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
und des Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) die
allgemein auf Grundlage der 11. BayIfSMV geltenden Regelungen durch folgende
Allgemeinverfügung:

1. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird in der Stadt Gerolzhofen für den
Marktplatz sowie – soweit sie unmittelbar die Stadtpfarrkirche (sog. Steigerwald-
Dom) umschließen – die Marktstraße sowie die Kirchgasse, in der Marktgemeinde
Werneck für den Balthasar-Neumann-Platz im Bereich zwischen Hahnenhof und
Würzburger Straße angeordnet. Dies gilt für die Stadt Gerolzhofen und die
Marktgemeinde Werneck jeden Tag (auch sonntags und feiertags) in der Zeit von
08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Regelungen der 11. BayIfSMV, nach denen eine FFP 2-
Maskenpflicht besteht, sowie § 1 Abs. 2 der 11. BayIfSMV bleiben unberührt.
2. Der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit wird in der Stadt Gerolzhofen für den
Marktplatz sowie – soweit sie unmittelbar die Stadtpfarrkirche (sog. Steigerwald-
Dom) umschließen – die Marktstraße sowie die Kirchgasse untersagt. Außerdem
wird der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit in der Stadt Gerolzhofen für den
Busbahnhof begrenzt durch die Gleisanlagen im Westen, den Parkplatz Bahnhof im
Norden, die Kolpingstraße im Osten und das Anwesen Kolpingstraße Nr. 4 im Süden
untersagt. In der Marktgemeinde Werneck wird der Konsum von Alkohol in der
Öffentlichkeit für den Balthasar-Neumann-Platz im Bereich zwischen Hahnenhof und
Würzburger Straße untersagt.
3. Für die außerhalb der Schulen stattfindende Schulkindbetreuung wird Maskenpflicht
im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 1 der 11. BayIfSMV angeordnet, für das
Betreuungspersonal gilt darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Für die
innerhalb des Schulgeländes stattfindende Mittagsbetreuung besteht eine solche
Verpflichtung bereits nach § 18 Abs. 2 Satz 1 der 11. BayIfSMV.
4. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 lfSG sofort
vollziehbar.
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5. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1 a Nrn. 6
und 24 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 €
geahndet werden kann.
6. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab 16.02.2021 in Kraft und tritt mit Ablauf
des 08.03.2021 außer Kraft.
7. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom 27.01.2021 in gleicher
Angelegenheit tritt mit Ablauf des 15.02.2021 außer Kraft.
Hinweis:

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung
öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und
Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Schweinfurt, Schrammstraße 1, 97421
Schweinfurt, am Bürgerservice (Zentrale Information) aus. Sie kann während der
allgemeinen Dienstzeiten – nach telefonischer Terminvereinbarung – dort eingesehen
werden.

Schweinfurt, 15.02.2021
gez.
Florian Töpper
L a n d r a t




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