Die Stadt Gerolzhofen erlässt auf Grund von Art. 28 des Gesetzes über das Landesstraf- und Verordnungsrechts auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (LStVG) folgende Verordnung:
§ 1
Beschränkung des Plakatierens
(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes dürfen öffentlich wahrnehmbare Anschläge, insbesondere Plakate, Zettel, Schriften und Tafel nur unter Beachtung der in Abs. 2 genannten Regelungen angebracht werden (Plakatieren). Eine Plakatierung ist dann öffentlich wahrnehmbar im Sinne dieser Verordnung, wenn sie von öffentlichen Straßen oder öffentlichen Anlagen aus wahrgenommen werden kann oder im öffentlichen Verkehrsraum angebracht ist.
(2) Das Plakatieren ist im Stadtgebiet in folgenden Bereichen nicht erlaubt:
a) Weiße-Turm-Straße,
b) Marktstraße,
c) Marktplatz
d) Spitalstraße,
e) Häfnergasse,
f) Kirchgasse,
g) Bürgermeister-Weigand-Straße von der Kreuzung Grabenstraße bis zur Einmündung in den Marktplatz,
h) an folgenden städtischen Gebäuden und auf deren Grundstück einschließlich
Einfriedungen:
- Altes Rathaus, Marktplatz 20, mit angrenzenden Stellplatzflächen,
- Bürgerspital (Stadtbibliothek, Volkshochschule), Spitalstr. 10, mit unmittelbar
angrenzenden öffentlichen Flächen,
- städtisches Hallen- und Freibad Geomaris, Dingolshäuser Str. 2, mit unmittelbar angrenzenden Stellplatzflächen,
- Jugendhaus, Bahnhofstraße 20,
- Feuerwehrhaus, Andreas-Hippler-Str. 2,
- Verwaltungsgemeinschaft Gerolzhofen, Brunnengasse 5, sowie den angrenzenden
Stellplatzflächen
i) an folgenden Gebäuden und auf deren Grundstück einschließlich Einfriedungen:
- Kinderhaus „St. Martin“, Grabenstr. 2,
- Kinderhaus „St. Regiswind“, Rot-Kreuz-Weg 1a,
- Polizeiinspektion Gerolzhofen, Dreimühlenstr. 3,
- Grund- und Mittelschule mit Zweifachturnhalle, Lülsfelder Weg 4 und 6,
sowie Grabenschule, Schulgasse 2,
- Realschule, Dr.-Georg-Schäfer-Str. 8,
- Gymnasium, Dr.-Georg-Schäfer-Str. 10,
- Julius-Kardinal-Döpfner-Schule, Dreimühlenstr. 22,
- Evangelische Kirche, Dreimühlenstr. 2,
- Katholische Kirche, Marktplatz 1.
(3) Sofern das Plakatieren nach Abs. 2 zulässig ist, gelten folgende Bestimmungen:
a) Plakate dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht gefährden. Es ist insbesondere verboten, Plakate an Verkehrszeichen (einschl. Straßennamensschilder) und Verkehrseinrichtungen (z.B. Lichtsignalanlagen) sowie an und auf Brücken in jeglicher Art (Geländer, Lichtmasten usw.) anzubringen oder zu befestigen. Im Bereich von Fußgänger- und Radwegen dürfen sie nicht so angebracht werden, dass die Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden.
b) Plakate dürfen nicht sichtbehindernd angebracht werden. Insbesondere an Fußgängerüberquerungshilfen, an Straßenübergängen, in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sowie in der Nähe von Schulen oder Kindergärten muss sich die Unterkante des Plakats mindestens 2,50 m über dem Boden befinden.
c) An Bäumen ist das Anbringen von Plakaten verboten, sofern die Anschläge den Baum oder dessen Stützvorrichtung berühren.
d) Beim Entfernen der Plakate sind auch die Befestigungsmittel (Kabelbinder usw.) zu entfernen.
e) Die Plakatierungen sind der Stadt mindestens 5 Tage vor dem Aufstellen bzw. Anbringen der Plakatierungen anzuzeigen.
f) Die Plakatierungen sind für einen Zeitraum von längstens 14 Tage vor und 5 Tage nach einer Veranstaltung erlaubt.
g) Die Befestigung von Plakatierungen an den Straßenbeleuchtungsmasten vom Typ „Altstadtleuchten“ ist verboten.
h) Es dürfen je Veranstaltung maximal 10 Plakate aufgestellt werden.
i) Es dürfen nur Plakate mit einer maximalen Größe von DIN A1 verwendet werden.
(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Werbeanlagen, die von der Bayer. Bauordnung erfasst werden.
(5) Die Verbote nach Abs. 2 gelten nicht für nichtgewerbliche Anschläge öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften, von Sportvereinen und anderer Vereinigungen, die als gemeinnützig anerkannte Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verfolgen, sofern sie an den hierfür bestimmten Anschlagflächen ihrer eigenen Gebäude und Grundstücke sowie ihrer sonstigen Versammlungsräume angebracht sind.
(6) Die Verbote nach Abs. 2 gelten nicht für Informationskästen und Plakatierungen von politischen Parteien, Wählergruppen und Vereinen und Unternehmen für die eine Sondernutzungserlaubnis oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigung vorliegt.
§ 2
Plakatierung anlässlich von Wahlen und Abstimmungen
- Politische Parteien, Wählergruppen sowie Kandidatinnen und Kandidaten dürfen in dem Zeitraum zwischen dem 50. Tag, 8.00 Uhr vor und dem 10. Tag, 22.00 Uhr nach dem Wahltermin Plakate aufstellen.
- Die Beschränkungen des § 1 Abs. 3 Buchst. e, f, h) und i) gelten nicht.
- Ebenfalls gelten die Verbote des § 1 Abs. 2 Buchst. a) bis g) nicht.
§ 3
Ausnahmen
Die Stadt kann anlässlich besonderer Ereignisse im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden und gewährleistet ist, dass die Anschläge innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt werden.
§ 4
Beseitigungspflicht
Anschläge, die unter Nichtbeachtung der §§ 2, 3 und ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestands bzw. einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 angebracht wurden, sind von der verantwortlichen Person unverzüglich zu entfernen. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 4 LStVG auch den Veranstalter oder die werbende Partei, Wählergruppe, Bürgerinitiative oder sonstige Organisation, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen benannt wird.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des Art. 28 Abs. 2 LStVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- dem Verbot des § 1 Abs. 2 zuwiderhandelt oder eine solche Zuwiderhandlung veranlasst oder duldet.
- den Regelungen des § 1 Abs. 3 zuwiderhandelt oder eine solche Zuwiderhandlung veranlasst oder duldet
- der Beseitigungspflicht nach § 4 nicht unverzüglich nach Aufforderung der Stadt nachkommt oder nicht vollständig nachkommt.
- gegen Auflagen einer nach § 3 erteilten Ausnahmegenehmigung verstößt.
Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von bis zu eintausend Euro geahndet werden.
In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
§ 6
In-Kraft-Treten, Geltungsdauer
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
Gerolzhofen,
Stadt Gerolzhofen
Wozniak,
Erster Bürgermeister